Hallo und herzlich willkommen zu unserem 3. Teil des Bitcoin Steuer Guides. Nachdem du im 1. Teil und im 2. Teil unter anderem bereits gelernt hast, wann du Steuern bezahlen musst und welche Unterlagen das Finanzamt für deine Steuererklärung von dir benötigt, konzentriert sich dieser Teil des Guides auf die Optimierung deiner Krypto-Gewinne durch die Fifo-Methode.
Ein hilfreiches Tool für die Bearbeitung und Optimierung deiner Krypto-Steuer ist das Steuer-Tool von Accointing, die uns auch zusammen mit ihrem Fachmann Dr. Detlef Laub, RA/StB (Klug & Rebmann Partnerschaftsgesellschaft) geholfen haben, sicherzustellen, dass dieser Guide dem aktuellsten Standard entspricht.
Die Steueroptimierung von deinen Kryptogewinnen
Die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften ist objektbezogen. Nirgends wird das deutlicher, als bei der Besteuerung von Immobilien, die innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung verkauft werden.
Objekt der Besteuerung ist die Immobilie selbst. Die Steuerpflicht tritt auch ein, wenn nur Teile des Grundstücks verkauft werden oder wenn Anteile an einer Personengesellschaft übertragen werden, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört.
Das Besteuerungsobjekt wird anteilig den jeweiligen Gesellschaftern oder Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft zugerechnet. Gegenstand der Besteuerung ist nicht die Beteiligung an der Gesellschaft oder Gemeinschaft, sondern stets die anteilig zugerechnete Immobilie selbst.
Bei der Besteuerung von Krypto-Währungen ist dies nicht anders. Auch hier werden die Bestände an Coins anteilig den wirtschaftlich Berechtigten zugerechnet. Gegenstand der Besteuerung ist jeder einzelne Coin. Bei jeder veräußerten Position stellt sich die Frage, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt oder nicht.
Grundsätzlich zählt jeder Coin für sich
Die Frage, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt oder nicht, wird über die Haltedauer bestimmt. Hat der Steuerpflichtige einen bestimmten Coin mehr als ein Jahr gehalten, kann er ihn steuerfrei verkaufen. Vom Grundsatz her ist diese Berechnung und damit die gesamt Besteuerung daher an jeweils einen bestimmten Coin gebunden.
Bei den Coins werden jedoch oft mehrere gleichartige Coins gekauft und gehalten. Sie sind nicht immer individualisierbar, wie eine Immobilie. Bei einem Coin, der verkauft wird ist daher nicht immer eindeutig bestimmbar, wann er angeschafft wurde.
Ein Nutzer kann mehrere Coins derselben Währung zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft haben. Hält er alle diese Coins in einem Wallet, kann er die Coins nicht mehr unterscheiden. Er kann daher, wenn er einen Coin aus diesem Wallet verkauft, nicht mehr bestimmen, welchen Coin mit welchem Anschaffungsdatum er verkauft. Dieses Datum aber benötigt er, um die Haltefrist zu bestimmen. Daran entscheidet sich, ob der Verkauf steuerpflichtig ist oder nicht.
Klassische Inventurmethoden vereinfachen die Bestimmung der Haltefristen
In diesem Fall ist daher zu bestimmen, welcher Coin hier verkauft wurde. Denkbar sind dabei verschiedene Methoden, insbesondere die Berechnung nach Durchschnittssätzen.
Aus Gründen der Vereinfachung, da die Durchschnittssätze bei vielen Käufen und Verkäufen sehr schwierig zu berechnen sind, wurde im Gesetz ausdrücklich die Fifo-Methode eingeführt. Sie ist beim Verkauf von gleichartigen Fremdwährungsbeträgen anzuwenden. Das bedeutet, dass Beträge, die zuerst angeschafft wurden, als zuerst verkauft gelten.
Diese gesetzliche Regelung will die Finanzverwaltung auch auf Bitcoin und vermutlich auch auf andere Krypto-Währungen übertragen.
Bisher unbeantwortet:
Offen geblieben ist bisher in der Äußerung der Verwaltung, auf welchen Bestand sich die Fifo-Methode bezieht. Ist die Fifo-Methode bei einem Verkauf von 1,0 BTC auf alle BTC des Nutzers anzuwenden? Oder gilt sie sozusagen „Depot-bezogen“ nur für das Wallet, aus dem heraus 1,0 BTC zum Verkauf auf eine Börse übertragen wird?
FIFO für jedes Wallet – was dafür spricht
Die Frage ist weder gerichtlich noch durch die Finanzverwaltung geklärt. Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass die Fifo-Methode nur auf das einzelne Wallet bezogen anzuwenden ist. Der wesentliche Grund ist hierfür, dass private Veräußerungsgeschäfte eben – wie oben beschrieben – objektbezogen besteuert werden. Daraus lässt sich ein Vorrang ableiten. Danach gilt die Fifo-Methode zur Bestimmung eines Coins erst dann, wenn der Coin nicht mehr als Objekt individualisierbar ist.
Das aber bedeutet, dass bei dem Verkauf eines Coins aus einem bestimmten Wallet der Coin individualisierbar ist bis auf die Ebene dieses Wallets. Es steht also auch ohne Anwendung der Fifo-Methode fest, dass nicht etwa Coins aus anderen Wallets verkauft werden. Solange das feststeht, gibt es keinen Grund, die Fifo-Methode anzuwenden.
Daher folgt aus dem Prinzip der Objektbesteuerung, dass die Fifo-Methode nicht auf den Gesamtbestand, sondern auf das jeweilige Wallet anzuwenden ist. Bei dem Verkauf von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung verfährt die Finanzverwaltung ähnlich. Auch dort wird die Fifo-Methode bezogen auf jedes einzelne Wertpapierdepot oder Unterdepot eines Bankkunden angewandt und nicht etwa übergreifend auf den gesamten Bestand eines Kunden bei einer Bank.
Diese Wallet-bezogene Anwendung der Fifo-Methode eröffnet dem Nutzer die Möglichkeit, den Verkauf von Coins steueroptimiert vorzunehmen.
Beispielhafte Steueroptimierung anhand von FIFO
In einem Wallet eines Nutzers sind am 01. August 02 bei einem aktuellen Tageskurs von USD 8.000 folgende coins verbucht:
Trade Nr. | Coins | Anschaffungskosten | Anschaffungstag |
1 | 1 BTC | USD 2.000 | 20.09.01 |
2 | 1 BTC | USD 6.000 | 30.01.02 |
3 | 1 BTC | USD 10.000 | 01.02.02 |
4 | 1 BTC | USD 3.000 | 29.06.02 |
Strategie: Gewinne realisieren
Verkauft der Nutzer am 01.08.02 1 BTC, so wird nach der FiFo Methode das BTC bewegt, welches der Inhaber als erstes angeschafft hat.
Das wäre hier das BTC mit dem Anschaffungsdatum am 20.09.01 (Trade Nr. 1).
Es entstünde ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von USD 6.000.
Strategie: Verluste realisieren
Beabsichtigt der Nutzer jedoch, einen Verlust zu realisieren, muss er den am 01.02.02 angeschafften Coin verkaufen.
Dies kann er nur realisieren, nachdem die Coins aus Trade Nr. 1 und Trade Nr. 2 zuvor auf ein anderes Wallet übertragen worden sind.
Erst dann ist der Coin aus Trade Nr. 3 in diesem Wallet der Coin, der als erstes angeschafft wurde.
Durch die vorherige Überweisung der Coins aus Trade Nr. 1 und 2 kann so also der Coin Nr. 3 auf eine Börse übertragen und dort verkauft werden, so dass der Veräußerungsverlust innerhalb der Haltefrist steuerwirksam realisiert werden kann.
Auch im Bezug auf den zunächst auf ein anderes Wallet übertragenen Coin aus Trade Nr. 1 ist das Manöver von Vorteil, da er bei einem Verkauf einen hohen steuerpflichtigen Gewinn auslösen würde. Bewegt man nach der Fifo-Methode diesen Coin zuerst auf ein anderes Wallet, kann man später angeschaffte Coins verkaufen.
Dadurch kann man den früher angeschafften Coin aus Trade Nr. 1 ggf. erst nach Ablauf der Haltefrist mit entsprechend hohen Gewinnen steuerfrei verkaufen.
Achtung: Die Anwendung der hier beschrieben Steueroptimierung steht und fällt mit der Wallet-bezogenen Betrachtung der Fifo-Methode. Werden gleichartige Coins mit unterschiedlichen Anschaffungsdaten und –kosten in mehreren Wallet gehalten und dort vermischt, kann die Steueroptimierung nur funktionieren, wenn die Fifo-Methode auf das einzelne Wallet und nicht auf den gesamten Bestand des Nutzers angewandt wird.
FIFO-Risiken abwenden durch separate Wallets
Das Risiko der Fifo-Methode kann zusätzlich dadurch gelöst werden, dass die gleichartigen Coins nicht vermischt werden. Hält der Nutzer jede Position in einem separaten Wallet, kommt es nicht zur Vermischung von Coins mit unterschiedlichen Anschaffungsdaten. In jedem Wallet sind dann nur Coins verbucht, die alle den gleichen Anschaffungstag und die gleichen Anschaffungskosten haben.
Das unten abgebildete Tool findest du übrigens auf Accointing.com. Nutze das Tool, um deine Trades zu Tracken und deine Steuer zu optimieren.
Bei dieser Methode können dann eindeutig identifizierbare Coins aus einem Wallet ganz oder teilweise verkauft werden. Der Veräußerungsgewinn lässt sich dann direkt, ohne Anwendung der Fifo-Methode ermitteln.
Allerdings könnte die Finanzverwaltung auch in diesem Fall die Fifo-Methode auf den Gesamtbestand aller Coins eines Nutzers anzuwenden. Sie würde sich damit aber in Widerspruch setzen zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Verwaltung hier positioniert. Im Zweifelsfall sollte die Wallet-bezogene Anwendung der Fifo-Methode vorab mit dem zuständigen Finanzamt durch eine verbindliche Auskunft geklärt werden.
Warum es sich schwer machen, wenn es so viel einfacher geht?
Die Dinge sind selten so kompliziert, wie sie sich auf den ersten Blick lesen. Wer allerdings von Anfang an Ordnung hält und gutes Token/Coin Management betreibt erspart sich selbst und auch dem Finanzamt einiges an Fragen und Arbeit. Eine große Hilfe hierfür ist ein geeignetes Tool, welches euch bei der Erstellung der Reports, dem Tracking der Funds und bei der Optimierung eurer Krypto-Steuer unterstützt.
Accointing ist beispielsweise eines dieser Tools und für uns nach Jahren der Schmerzen, tatsächlich ein kleiner Lichtblick in Richtung Bitcoin Steuererklärung. Einfaches, leicht zu bedienendes Tool mit allen nötigen Anbindungen. Guckt gerne rein und überzeugt euch selbst: www.accointing.com
Ansonsten stehen die Jungs von Accointing auch in unserem Telegram Channel zur Verfügung. Wir freuen uns auf eure Fragen!
Disclaimer: Die hier gemachten Ausführungen zur Besteuerung von Krypto-Währungen sind allgemein formulierte Grundsätze. Sie sind nicht dazu geeignet, Steuerfragen im Einzelfall zu lösen und können eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.