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Bitcoin Steuer Guide (Teil 1) – Wann muss ich Steuern zahlen?

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19. Februar 2019

Hallo und schön, dass du es bis hierher geschafft hast! Mit unserem Bitcoin Steuer Guide wirst du sicher auch die nächste Hürde überwinden und mit Leichtigkeit deine Steuererklärung in Bezug auf Kryptowährungen meistern.



Muss ich als privater Investor auf meine Bitcoin & Crypto-Investments in Deutschland Steuern zahlen?

Wer als privater Investor für sich in Deutschland in Kryptowährungen, z.B. Bitcoin (BTC), investiert, ist damit auch steuerpflichtig. Es gelten die allgemeinen Regelungen. Danach ist in Deutschland jeder steuerpflichtig, der in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die Steuerpflicht tritt dabei ein, wenn nur eines der beiden Merkmale vorliegt.

Daher ist jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat. Das bedeutet, dass der Handel mit Bitcoin & Co nach dem Wohnort oder Aufenthaltsort des Händlers besteuert wird. In welchem Land die Cryptos als Datensätze z.B. auf einer Börse liegen ist in diesem Zusammenhang also irrelevant.

Bin ich ein privater oder ein gewerblicher Investor?

Investitionen in Bitcoin (BTC) und andere Cryptos sind in der Regel private Investitionen. Auch eine sehr hohe Zahl an Trades und hohe Investitionsvolumina machen aus diesen Investitionen keine gewerbliche Tätigkeit. Die Messlatte für gewerbliche Einkünfte aus Cryptoinvestitionen liegt steuerlich sehr hoch. Sie umfasst u.a., dass Investitionen auch für andere oder auf fremde Rechnung getätigt werden und dies in der Öffentlichkeit entsprechend angeboten werden muss. Ein solcher Marktauftritt als professioneller Händler für Dritte ist aber in der Regel zugleich genehmigungspflichtig nach dem KWG. Ob private oder gewerbliche Einkünfte vorliegen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Grundsatz sind jedoch die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht eher erfüllt, als die Voraussetzungen für gewerbliche Einkünfte. Insofern liegt das Problem einer Investition für andere oder der Vermögensverwaltung von Cryptos für Dritte mehr im Aufsichtsrecht als im Steuerrecht.

Wie berechne ich meinen steuerlich relevanten Gewinn/Verlust aus Investitionen in Bitcoin & Co?

Die meisten Investoren agieren privat, d.h im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Daher betrachten wir bei den folgenden Berechnungen und Grundsätzen ausschließlich private Investitionen.

Gewinne aus solchen privaten Investitionen in Bitcoin & Co unterliegen der persönlichen Steuerpflicht des Investors im Rahmen seiner Einkommensbesteuerung. Sie werden steuerlich aber nur berücksichtigt, wenn es sich um kurzfristige Investitionen handelt. Liegen zwischen Kauf und Verkauf eines Coins mehr als ein Jahr, sind Gewinne oder Verluste nicht steuerlich relevant und somit nicht steuerpflichtig,

Berechnung der Steuerlast Ob ein Gewinn oder Verlust vorliegt, entscheidet sich nach folgender Formel:Veräußerungspreis– Kosten der Veräußerung– Werbungskosten– Anschaffungskosten= Gewinn/Verlust.

Veräußerungspreis

Der Veräußerungspreis ist dabei der Gegenwert, den der Investor in EUR für den Verkauf des Coins erhält. Erhält er keine EUR, sondern eine andere Kryptowährung, weil er z.B. ETH gegen BTC tauscht, dann ist der Veräußerungspreis der Gegenwert der weggegebenen ETH in EUR. Damit ist jeder Tausch zwischen Kryptowährungen steuerpflichtig und eben nicht nur der Tausch in EUR.

Kosten der Veräußerung und Werbungskosten

Kosten der Veräußerung sind Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Verkauf von Bitcoin & Co in Zusammenhang stehen, also namentlich Transaktionsgebühren.

Sie sind technisch gesehen auch Werbungskosten. Allerdings können die Transaktionsgebühren beim Verkauf eindeutig einem bestimmten Veräußerungsgewinn zugeordnet werden.

Bei den sonstigen Werbungskosten ist das schwierig. Bei diesen handelt es sich um Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Gewinnen aus dem Crypto Handel stehen. In der Regel sind dies auch Transaktionskosten, die während der Verwaltung der Coins entstehen. Zum Beispiel dann, wenn die später veräußerten Coins von einem Wallet auf ein anderes Wallet übertragen werden. Welche Wallets dabei empfehlenswert und sicher sind haben wir in unserem Bitcoin Wallet Guide beschrieben. Diese Aufwendungen können grundsätzlich abgezogen werden und mindern den Veräußerungsgewinn.

Jedoch gilt dies eben nur für die Aufwendungen, die mit steuerpflichtigen Verkäufen im Zusammenhang stehen. In dem Zeitpunkt, in dem diese Kosten anfallen, steht aber noch nicht fest, ob die übertragenen Coins später einmal steuerpflichtig oder steuerfrei verkauft werden.

Diese Aufwendungen können daher nur insgesamt erfasst werden. Nur ein Teil von ihnen steht dabei mit steuerpflichtigen Verkäufen im Zusammenhang. Hier sollten diese Kosten verhältnismäßig aufgeteilt werden. In dem Verhältnis, in dem beim Investor steuerpflichtige zu steuerfreien Gewinnen stehen, können auch diese Werbungskosten anteilig abgezogen werden.

Damit wird jedoch der Abzug der Werbungskosten letztlich pauschaliert. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu noch nicht eindeutig positioniert, ob dies so akzeptiert wird.

Klar ist hingegen, dass Werbungskosten stets erst in dem Jahr abgezogen werden können, in dem die Veräußerung vorgenommen wird.

Achtung: Abzug erst bei Verkauf
Beispiel: Bitcoins die in 01 angeschafft werden und in 01 noch weitere Kosten bei der Verwaltung der Bitcoins verursachen können nicht in 01 abgezogen werden. Dies geht erst in dem Jahr, in dem diese Bitcoins steuerpflichtig verkauft werden.



Anschaffungskosten

Als Letztes sind von dem Veräußerungspreis noch die Anschaffungskosten abzuziehen, um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Anschaffungskosten sind dabei alle Aufwendungen, die für den Kauf der Coins getätigt wurden. Das sind neben dem Preis der gekauften Coins auch die Nebenkosten des Kaufs, also wiederum die Transaktionskosten. Sie bilden gemeinsam die Anschaffungskosten und sind vom Veräußerungspreis abzuziehen.

Der verbleibende Wert ergibt sodann den Veräußerungsgewinn oder –verlust.

Haltefristen entscheiden über Steuerlast

Ob ein bestimmter Trade mit Coins steuerpflichtig oder steuerfrei ist, entscheidet sich anhand des Zeitraumes, in dem der Investor diesen konkreten Coin gehalten hat. Steuerpflichtig ist ein Veräußerungsgewinn nur dann, wenn zwischen Ankauf und Verkauf dieses Coins nicht mehr als ein Jahr liegt. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Zeitpunkte ab denen ein Investor über ein Coin verfügen kann bzw. – beim Verkauf – nicht mehr verfügen kann.

Genaue Haltefristen beachten: Da es sich um einen Zeitraum von mehr als einem Jahr handeln muss, gilt: Bei einem Ankauf am 01.03.01 ist ein Verkauf steuerpflichtig, der bis zum 01.03.02 (einschließlich dieses Tages) getätigt wird. Ein Verkauf am 02.03.02 oder später wäre hingegen steuerfrei.


Gilt beim „Staking“ eine Haltefrist von 10 Jahren?

Unklar ist nach wie vor, ob das sogenannte Staking die Haltefrist auf 10 Jahre verlängert. Nach dem Gesetz verlängert sich die Frist, wenn aus der „Nutzung [der Coins] als Einkunftsquelle“ wiederum Einkünfte erzielt werden. Beim Staking stellt der Inhaber seine Coins für einen bestimmten Zeitraum einem Dritten zur Verfügung. Damit erhöht er seine Wahrscheinlichkeit, im Proof of Stake-Verfahren einen neuen Block auf der Blockchain und somit neue Coins generieren zu können.

Was spricht für eine verlängerte Haltefrist?

Die Coins werden in einem Wallet des Inhabers für das Staking festgelegt und gesperrt. In der Terminologie der klassischen Wirtschaft ist dies einer Festgeldanlage oder einer Vermietung vergleichbar. Der Inhaber erzielt damit in jedem Fall eine Vergütung aus dem Staking, nämlich neue Coins.

Die Vergütung ist nicht davon abhängig, dass dem Dritten, zu dessen Gunsten die Coins gesperrt wurden, neue Coins aus einem neuen Block zufließen. Es handelt sich daher um eine fest vereinbarte Vergütung, ähnlich einem Zins oder einem Mietentgelt.

Vom Wortlaut des Gesetzes her werden damit die Coins beim Staking als Einkunftsquelle genutzt. Dadurch verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre. Für diese Sichtweise spricht, dass diese gesetzliche Regelung ausdrücklich für Fälle geschaffen wurde, in den Sachen, nämlich Container vermietet wurden.

Was spricht gegen eine verlängerte Haltefrist?

Andererseits hat sich zumindest die Bayerische Finanzverwaltung dagegen ausgesprochen, verzinsliche Fremdwährungsguthaben unter die Regelung zu fassen. Bei diesen verlängert sich die Haltefrist daher nicht. Ob aber Kryptowährungen mit Fremdwährungsguthaben vergleichbar sind, ist unklar. Sie sind eben nicht anerkannte Zahlungsmittel und somit auch nicht Fremdwährung.

Wie sollte der individuelle Investor sich verhalten?

Angesichts dieser unklaren Rechtslage bleibt dem Steuerpflichtigen nur, im Einzelfall eine verbindliche Auskunft seines Finanzamtes einzuholen. Alternativ sollte bei Gewinnen aus dem Verkauf von Coins, die zum Staking genutzt wurden, von einer verlängerten Haltefrist ausgegangen werden.

Ab welchem Gewinn sind Steuern zu bezahlen?

Die so ermittelten Gewinne bleiben insgesamt steuerfrei, wenn sie in einem Kalenderjahr weniger als EUR 600,00 betragen. Diese Freigrenze betrifft aber alle privaten Veräußerungsgeschäfte, nicht nur die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Erfasst sind daher auch die Grundstücksgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die Leerverkäufe nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nur wenn alle Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften die Freigrenze nicht übersteigen, bleiben die Gewinne steuerfrei.

Achtung: Die Freigrenze ist kein Freibetrag
Der Begriff der Freigrenze bedeutet, dass Gewinne von EUR 600,00 oder mehr im Kalenderjahr in voller Höhe besteuert werden. Es handelt sich nicht um einen Freibetrag, der unabhängig von der Höhe der Gewinne stets steuerfrei wäre. Außerdem ist die Freigrenze stets persönlich einem Steuerpflichtigen zugeordnet. Auch bei Ehegatten kann die Freigrenze eines Ehepartners, die dieser nicht oder nicht vollständig nutzt, nicht auf den anderen Ehepartner übertragen werden.

Disclaimer: Die hier gemachten Ausführungen zur Besteuerung von Kryptowährungen sind allgemein formulierte Grundsätze. Sie sind nicht dazu geeignet, Steuerfragen im Einzelfall zu lösen und können eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 


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