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Bitcoin Steuer Guide (Teil 4) – Wie versteuer ich Verluste aus dem Crypto Handel?
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Bitcoin Steuer Guide (Teil 4) – Wie versteuer ich Verluste aus dem Crypto Handel?

Accointing
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25. Januar 2023
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Hallo und herzlich willkommen zu unserem 4. Teil des Bitcoin Steuer Guides. Nachdem du im 1. Teil und im 2. Teil unter anderem bereits gelernt hast, wann du Steuern bezahlen musst und welche Unterlagen das Finanzamt für deine Steuererklärung von dir benötigt, sind wir im dritten Teil darauf eingegangen, wie du deine Krypto-Gewinne optimal versteuerst.

In diesem Teil kümmern wir uns um die Frage, was man machen kann, wenn es mit den Crypto-Investitionen und -Trading mal nicht so rund läuft.

In diesem Teil unseres Bitcoin Steuer Guides erklären wir dir, wie du deine Verluste geltend machen kannst. Wir zeigen dir, was erlaubt ist und was nicht.

Ein hilfreiches Tool für die Bearbeitung und Optimierung deiner Krypto-Steuer ist übrigens das Steuer-Tool von Accointing, die uns auch zusammen mit ihrem Fachmann Dr. Detlef Laub, RA/StB (Klug & Rebmann Partnerschaftsgesellschaft) geholfen haben, sicherzustellen, dass dieser Guide dem aktuellsten Standard entspricht.

Für den Anfang gilt allerdings allgemein folgender Grundsatz: Ob die Veräußerung von Krypto-Währungen steuerlich zu einem Gewinn oder zu einem Verlust führt, ist nach folgender Formel zu berechnen:

Veräußerungspreis


– Kosten der Veräußerung

– Werbungskosten

– Anschaffungskosten


= Gewinn/Verlust.

Was passiert mit meinen Krypto-Verlusten?

Kommen wir also zu der interessanten Frage und dem Kernthema dieses Teils unseres Bitcoin Steuer Guides. Was passiert eigentlich, wenn nach der obigen Rechnung meine Crypto-Geschäfte unter dem Strich einen Verlust aufweisen? Kann ich aus meinen Verlusten irgendeinen Vorteil ziehen?

Verrechnung mit privaten Veräußerungsgeschäften

Ergibt diese Berechnung einen Verlust, so kann dieser zunächst mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnet werden. Das sind nicht nur Gewinne aus dem Handel mit Krypto-Währungen, sondern auch andere steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte, namentlich Grundstücksverkäufe bei einer Haltedauer unter 10 Jahren oder Leerverkäufe von Wirtschaftsgütern.

Beachtung der Freigrenze

Auf den so errechneten Gewinn oder Verlust aller privater Veräußerungsgeschäfte eines Steuerpflichtigen in einem Jahr ist dann zunächst die Freigrenze von derzeit EUR 600,00 anzuwenden. Diese kann auch bei Ehegatten nicht übertragen werden.

Verrechnung mit Ehepartner

Verbleibt nach dieser Berechnung für einen Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr ein Verlust, so wird dieser mit steuerpflichtigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet, die sein Ehepartner in demselben Jahr erzielt hat. Hat der Ehepartner Gewinne unterhalb der Freigrenze von EUR 600,00 erzielt, kommt es nicht zu dieser Verrechnung.

Verlustvorträge und Anrechnung in anderen Jahren

Ein Verlust, der in einem Kalenderjahr nicht ausgeglichen wird, kann bei dem Steuerpflichtigen zurück oder vorgetragen werden.

Dies bedeutet, dass Verluste aus dem Jahr 02 die seinerzeit steuerpflichtigen Gewinne aus 01 mindern und / oder künftige Gewinne aus den Jahren 03 und später mindern können.

Auch hier sind wieder Verluste zunächst auf eigene Gewinne des Steuerpflichtigen zurück zu tragen. Sofern diese Gewinne vollständig verrechnet wurden, können weitere Verluste aber auch mit Gewinnen des Ehegatten aus früheren Jahren verrechnet werden.

Nachdem Verluste mit vergangenen Gewinnen verrechnet wurden, werden noch verbleibende Verluste gesondert festgestellt und können in späteren Jahren mit Gewinnen verrechnet werden.

Verrechnung nur innerhalb von Einkunftsarten

Wichtig ist dabei, dass eine Verrechnung stets nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, nicht aber aus anderen Einkunftsarten möglich ist.

Verluste aus der Veräußerung von Krypto-Währungen können daher Gewinne aus einem Grundstücksverkauf mindern, sofern dieser zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt.

Solche Verluste mindern aber nicht Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit.

Haltefristen beachten

Der Besteuerung unterliegen nur Veräußerungen von Krypto-Währungen, die innerhalb der Haltefrist von einem Jahr getätigt werden. Dementsprechend können auch nur Verluste als private Veräußerungsgeschäfte berücksichtigt werden, die aus Verkäufen innerhalb dieser Frist stammen.

Veräußerungsgewinne aus Verkäufen von Kryptos, die länger als ein Jahr gehalten wurden, sind steuerlich nicht relevant. Dies gilt entsprechend auch für Verluste, die bei Verkäufen anfallen, wenn die verkauften Coins länger als ein Jahr gehalten wurden.



Sonderfall Staking

Schwierig ist die Lage, wenn Coins, die zum Staking genutzt wurden, mit Verlust verkauft werden. Hier ist unklar, ob wegen des Stakings für die Coins eine verlängerte Haltefrist von 10 Jahren gilt. Dies würde dazu führen, dass auch Verluste, die innerhalb der verlängerten Frist erzielt wurden, steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings ist umstritten und unklar, ob die Verlängerung der Haltefrist für Coins gilt, mit denen Staking betrieben wurde.

Achtung: Ob die Verlängerung der Haltefrist für Coins gilt, mit denen Staking betrieben wurde, sollte zwingend im Wege einer verbindlichen Auskunft mit dem Finanzamt geklärt werden, bevor Verluste aus Verkäufen mit einer Haltefrist von mehr als einem Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Wie viele Steuern darf ich sparen?

Es ist darauf hinzuweisen, dass willkürlich verursachte Veräußerungsverluste als steuerlich irrelevant zu betrachten sind, wenn sie missbräuchlich herbeigeführt wurden.

Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn solche Verluste durch Verkäufe kurz vor Ablauf der Haltefrist herbeigeführt wurden und die veräußerte Position sogleich vom Käufer der Coins wieder zurückgekauft werden.

In einem solchen Fall könnte die Finanzverwaltung annehmen, dass ein Verkauf nicht ernsthaft gewollt war. Er könnte nur deshalb durchgeführt wurden sein, um Verluste zu „produzieren“, die steuerlich berücksichtigt werden sollten. In einem solchen Fall könnte ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Die getätigten Verkäufe blieben dann unberücksichtigt und die daraus resultierenden Verluste könnten nicht mit Gewinnen aus anderen Veräußerungen verrechnet werden.

Steuern sparen vs. Gestaltungsmissbrauch – ein schmaler Grat

Eine solche missbräuchliche Gestaltung ist zwar nach der Rechtsprechung nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger die Absicht verfolgt, Steuern zu sparen. Aber ein Missbrauch wird angenommen, wenn die gewählte Gestaltung keinerlei wirtschaftlichen Wert oder Grund hat und einzig dazu dient, ein steuerlich gewünschtes Ergebnis herbei zu führen. Die genannten Formulierungen liegen nahe beieinander.

Nach der Rechtsprechung ist die „Absicht, Steuern zu sparen“ nicht schädlich. Aber eine „Gestaltung ohne jeden wirtschaftlichen Grund“ ist sehr wohl schädlich.

Dadurch wird deutlich, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein vereinbarter Verkauf, mit dem Verluste noch innerhalb der Jahresfrist „festgehalten“ werden sollen, um sie mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnen zu können, steuerlich anerkannt wird oder nicht.

Warum es sich schwer machen, wenn es so viel einfacher geht?

Die Dinge sind selten so kompliziert, wie sie sich auf den ersten Blick lesen. Wer allerdings von Anfang an Ordnung hält und gutes Token/Coin Management betreibt erspart sich selbst und auch dem Finanzamt einiges an Fragen und Arbeit. Eine große Hilfe hierfür ist ein geeignetes Tool, welches euch bei der Erstellung der Reports, dem Tracking der Funds und bei der Optimierung eurer Krypto-Steuer unterstützt.

Disclaimer: Die hier gemachten Ausführungen zur Besteuerung von Krypto-Währungen sind allgemein formulierte Grundsätze. Sie sind nicht dazu geeignet, Steuerfragen im Einzelfall zu lösen und können eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Mitwirkende

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