CryptoMonday
Bitcoin Steuer Guide (Teil 2) - Was wird für das Finanzamt benötigt?
HomeNewsBitcoin Steuer Guide (Teil 2) - Was wird für das Finanzamt benötigt?

Bitcoin Steuer Guide (Teil 2) - Was wird für das Finanzamt benötigt?

Accointing
Accointing
25. Januar 2023
Offenlegung von Werbung

Hallo und herzlich willkommen zu unserem 2. Teil des Bitcoin Steuer Guides. Dieser Teil konzentriert sich auf die Unterlagen und Informationen, die das Finanzamt von dir benötigt. Je sauberer deine Unterlagen, desto einfacher ist für beide Seiten ein einfacher Ablauf. Ein geeignetes Tool is z.B. der Tracker von Accointing, die uns auch zusammen mit ihrem Fachmann Dr. Detlef Laub, RA/StB (Klug & Rebmann Partnerschaftsgesellschaft) geholfen haben, sicherzustellen, dass dieser Guide dem aktuellsten Standard entspricht.

Wann muss man Steuern auf Bitcoin & Co zahlen?

Wie bereits in unserem 1. Teil des Bitcoin Steuer Guides beschrieben, sind Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen sind teilweise steuerpflichtig. Dies hängt hauptsächlich von der Haltedauer der Coins ab. Im Handel mit regulären Coins ist ein Verkauf steuerfrei, wenn der verkaufte Coin länger als ein Jahr gehalten wurde. Wurde mit den Coins Staking betrieben, ist der Verkauf dieser Coins wohl erst nach mehr als zehn Jahren steuerfrei. Details hierzu sind noch nicht geklärt.



Nebenkosten aus dem Handel mit Bitcoin & Co sind steuerrelevant

Es wäre zu kurz gegriffen, nur die steuerpflichtigen Gewinne und Verluste des eigenen Handels in einer Ergebnisübersicht zusammen zu stellen. Als Grundlage für die Steuererklärung sind auch die mit dem Handel zusammen hängenden Aufwendungen, also insbesondere Transaktionskosten wichtig. Diese können als Werbungskosten bei den steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften abgezogen werden, soweit sie eben auf diese Geschäfte entfallen. Das ist bei den Kosten, die unmittelbar beim Kauf und beim Verkauf von Bitcoin & Co anfallen, direkt zuzuordnen.

Schwieriger ist es bei Kosten, die zum Beispiel bei Übertragungen von Coins von einer Bitcoin Börse auf ein Wallet oder von Wallet zu Wallet anfallen. Diese Kosten stehen nicht direkt im Zusammenhang mit einem Kauf oder Verkauf. Und in dem Zeitpunkt, in dem diese Kosten anfallen ist auch noch nicht klar, ob diese Kosten mit einem steuerpflichtigen oder einem steuerfreien Verkauf in Zusammenhang stehen werden. Denn die übertragenen Coins werden erst später verkauft und erst dann entscheidet sich, ob der Verkauf steuerpflichtig ist oder nicht.

Ein Ergebnisreport erleichtert die Kostenverteilung

Zur leichteren Zuordnung ist es sinnvoll, sämtliche mögliche Einkünftegruppen in einem Ergebnisreport zusammen zu fassen. Dies ermöglicht es, die nicht direkt zuzuordnenden Kosten dann anteilig auf diese Gruppen zu verteilen. Dies soll nachfolgend näher erläutert werden:

Einkünftegruppen

1. Krypto-Trades, Fiat Trades, Payments mit Haltedauer bis zu einem Jahr

2. Krypto-Trades, Fiat Trades, Payments mit Haltedauer über einem Jahr

3. Airdrops

4. Einkommen in Crpyto

5. Krypto-Trades mit Staking-Coins mit Haltedauer über einem Jahr aber bis zu zehn Jahren

6. Krypto-Trades mit Staking-Coins mit Haltedauer von über zehn Jahren

7. Coins aus Staking

 

Ein Krypto-Trade liegt in dieser Terminologie vor, wenn ein Coin einer Währung gegen Coins einer anderen Währung getauscht werden. Das wäre zum Beispiel ein Tausch von ETH in BTC.

Ein Fiat Trade ist entsprechend der Ankauf von BTC oder – soweit möglich – einer anderen Kryptowährung gegen Bezahlung in EUR oder USD.

Und ein Payment ist schließlich die Übergabe von BTC oder einer anderen Kryptowährung als Bezahlung für eine Ware oder Dienstleistung.

Gruppe 1 und 2 – Trades und Payments ohne Staking

In allen diesen Fällen werden ursprünglich angeschaffte Coins veräußert oder eingetauscht. Beides erfüllt den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäftes. Daher sind diese Geschäfte in der Gruppe 1 und Gruppe 2 getrennt nach der Haltedauer zu erfassen. Kosten, die diesen Gruppen unmittelbar zugeordnet werden können, sind ebenfalls direkt als Abzugsposten in der jeweiligen Gruppe zu erfassen.

Gruppe 3 – AirDrops

In der Gruppe 3 sind Coins zu erfassen, die der Steuerpflichtige aus Air Drops erhalten hat. Diese Coins hat er an dem Tag erhalten, an dem sie bei ihm auf der Wallet erfasst wurden. Der Steuerpflichtige hat diese Coins aber nicht im steuerlichen Sinne angeschafft. Denn eine Anschaffung setzt einen Erwerb durch eine Gegenleistung voraus. Air Drops werden im Gegensatz dazu verschenkt.

Bei einer Schenkung setzt der Empfänger den Anschaffungszeitpunkt des Schenkenden fort. Erhält ein Nutzer daher von einem neuen Projekt Coins einer neuen Währung geschenkt, so liegt keine Anschaffung vor. Denn die Gründer des neuen Projektes haben diese Coins selbst hergestellt und daher nicht angeschafft. Die selbst hergestellten und später verschenkten Coins gelten daher auch beim Beschenkten nicht als angeschafft. Denn er kann keinen Anschaffungszeitpunkt fortsetzten, den sein Vorbesitzer hatte. Der Vorbesitzer hat die Coins ja gerade nicht angeschafft, sondern erzeugt. Der Verkauf solcher Coins bleibt daher steuerfrei. Eine Frist zwischen der Veräußerung und der Anschaffung lässt sich nicht berechnen, da keine Anschaffung vorliegt.

Dennoch sollten diese Coins in einer eigenen Gruppe aufgeführt werden, um einerseits gegenüber dem Finanzamt Transparenz bzgl. dieser Gruppe von Coins zu zeigen. Immerhin ist der Steuerpflichtige in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass die Coins nicht angeschafft wurden. Andererseits sind dem Verkauf der Coins wiederum Transaktionsgebühren und eventuell weitere Kosten zuzuordnen.

Quotale Aufteilung der sonstigen Kosten

Da nicht alle Kosten, die in einem Jahr anfallen, direkt steuerpflichtigen oder steuerfreien Veräußerungen zugeordnet werden können, müssen die sonstigen Kosten quotal aufgeteilt werden. Die Summe der Kosten, die in einem Jahr anfallen, teilt sich also in direkt zugeordnete Kosten und solche Kosten, die nicht einem Verkauf direkt zuzuordnen sind. Diese Kosten sind verhältnismäßig auf alle hier genannten Gruppen aufzuteilen. Daher entfallen anteilig auch auf Air Drops solche Kosten. Diese sollten in der Gruppe mit aufgeführt werden, um dem Finanzamt die Aufteilung und den Aufteilungsmaßstab solcher Kosten, die nicht direkt einem Verkauf zugeordnet werden können, transparent zu machen.

Gruppen 4 und 5 – Trades und Payments mit Staking

In den Gruppen 4 und 5 werden alle Gewinne aus dem Verkauf von Coins erfasst, mit denen Staking betrieben wurde. Aus Vorsichtsgründen wir hier die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall die Haltedauer auf 10 Jahre verlängert ist. Erst bei einer Haltefrist von mehr als 10 Jahren ist der Verkauf solcher Coins steuerfrei. Auch hier werden in jeder Gruppe Kosten abgezogen, die den Verkäufen oder der Anschaffung der Coins direkt zuzuordnen sind. Zusätzlich werden Anteile der Kosten hier erfasst, die nicht direkt einem Kauf oder Verkauf zugeordnet werden können und die daher anteilig auf alle Gruppen zu verteilen sind.

Gruppe 6 – Coins aus Staking

In der Gruppe 6 werden Coins erfasst, die als Gegenleistung aus dem Staking vereinnahmt wurden. Es handelt sich um eine Art Zins, der dafür gezahlt wird, dass beim Staking Coins für eine gewisse Zeit einem Dritten zur Verfügung gestellt werden.

  • Wird der Zins in traditionellen Währungen (z.B. EUR oder USD) gezahlt, liegen Kapitaleinkünfte vor.

  • Wird der Zins in Kryptowährungen gezahlt, liegen Einkünfte aus Leistungen vor (§ 22 Nr. 3 EStG). Diese Einkünfte sind steuerpflichtig, sofern sie nicht weniger als EUR 256,00 betragen.

  • Verluste aus diesen Einkünften können nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Solche Verluste können nur mit Gewinnen aus dieser Einkunftsart verrechnet werden, indem die Verluste aus früheren Jahre zurück oder auf spätere Jahre vorgetragen werden.

Auch in dieser Gruppe müssen die direkt diesen Coins zuzuordnenden Kosten berücksichtigt werden. Außerdem kann auch hier anteilig ein Teil der Kosten abgezogen werden, die keiner Transaktion unmittelbar zugeordnet werden können.

Sonderfall: Umsatzsteuer beim Staking

Zum Staking ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Inhaber der Coins Unternehmer nach dem UStG ist. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Ob dann im Inland Umsatzsteuer anfällt und abzuführen ist, hängt wiederum vom Ort ab, an dem die Leistung des Staking nach den Regelungen des Gesetzes durchgeführt wird. Auch dieser kann nur im Einzelfall ermittelt werden. Eine Umsatzsteuerpflicht im Inland ist dabei aber nicht generell ausgeschlossen.

Abschließend sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuordnung von Kosten, die hier beschrieben ist, sich so nicht unmittelbar aus den Regelungen der Finanzverwaltung ergibt. Klar ist jedoch, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen, bei der Ermittlung dieser Einkünfte abzuziehen sind. Bei den nicht direkt zuzuordnenden Einkünften stellt sich daher nicht die Frage, ob sie abgezogen werden können. Sondern nur die Frage, in welcher Höhe sie abzuziehen sind.

Steuerberechnung im Beispiel

Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte in allen sechs Gruppen hat, hat Transaktionskosten von EUR 1.000 im Jahr getragen, die keinen Käufen oder Verkäufen direkt zugeordnet werden können. Diese Kosten sind vielmehr dadurch entstanden, dass er Coins von Börsen auf verschiedene Wallets und innerhalb seiner Wallets übertragen hat. Nach der hier vorgeschlagenen Methode wären diese EUR 1.000 nun im Verhältnis der Erträge der einzelnen Gruppen zueinander aufzuteilen.

  • Beträgt der Anteil der Gewinne aus Gruppe 1 am Gesamtgewinn aller Gruppen 40 %, so wären dem Gewinn aus Gruppe 1 aus den EUR 1.000 dann 40 %, also EUR 400 als abzugsfähige Werbungskosten zuzuordnen.

  • Erzielt derselbe Steuerpflichtige weitere 20 % Gewinne in Gruppe 2, dann sind weitere EUR 200 dieser Gruppe zuzuordnen. Dort wirken sie sich allerdings nicht aus, da Gewinne der Gruppe 2 steuerfrei sind.

  • Erzielt der Nutzer in einer Gruppe Verluste, in anderen Gruppen aber Gewinne, sind die Kosten zunächst in dem Verhältnis der Gesamtgewinne zu den Gesamtverlusten aufzuteilen. Die so aufgeteilten Kosten sind dann wiederum innerhalb der Gruppen, in denen Gewinne angefallen sind, nach deren Verhältnis zueinander aufzuteilen. Bei den Gruppen, in denen Verluste erzielt wurden, ist entsprechend zu verfahren.

Pauschalierung vermeiden – direkte Zuordnung forcieren

Diese Methode der Kostenaufteilung ist pauschalierend. Ein genaueres Ergebnis kann der Nutzer dadurch erzielen, in dem er in einzelnen Gruppen keine Kosten anfallen lässt, die nicht direkt einer Gruppe zugeordnet werden können. So wäre zum Beispiel daran zu denken, Coins aus Air Drops stets separat in bestimmten Wallets zu halten und alle dadurch anfallenden Kosten hier direkt zuzuordnen. Wenn der Nutzer eine Vermischung der Coins, die er aus Air Drops erhalten hat, mit anderen Coins dieser Währung, die er selbst gekauft hat, vermeidet, kann er die Kosten, die im Zusammenhang mit den Air Drops stehen, stets direkt zuordnen. Eine gute Wallet Struktur und Token Management kann also von großem Vorteil sein und erleichtert die Arbeit auf beiden Seiten enorm.

Wenn aber klar ist, dass die Gruppe 3 keinen Anteil an den Kosten haben kann, die keiner Transaktion unmittelbar zuzuordnen ist, kann diese Gruppe aus der Aufteilung dieser Kosten außen vor bleiben. Es kommt dann dazu, dass der Nutzer mehr dieser Kosten steuerlich geltend machen kann. Da er keine dieser Kosten der Gruppe 3 zuordnet, in der sie steuerlich nicht relevant sind, verbleibt ein höherer Anteil der Kosten in den Gruppen, in denen sich die Kosten steuerlich auch auswirken.

Zusammenfassung

Im Ergebnis muss der Jahresreport die Gewinne und Verluste in jeder der oben genannten Gruppen ausweisen. Zusätzlich sollten die direkt zugeordneten und die anteilig zugewiesenen Kosten ausgewiesen und vom Gewinn abgezogen werden.

  • Die Gesamtsumme aller Gewinne oder Verluste der Gruppen 1 und 4 ergibt dann den steuerpflichtigen Betrag der in diesem Jahr realisierten privaten Veräußerungsgeschäfte.

  • Das Ergebnis der Gruppe 6 weist Einkünfte aus Leistungen aus, die ebenfalls steuerpflichtig sind.

  • Die Ergebnisse der Gruppen 2, 3 und 5 zeigt die steuerfreien Einkünfte und die diesen zugeordneten Werbungskosten. Auf diese Weise wird für das Finanzamt auch transparent, wie die Kosten, die nicht einem Kauf oder Verkauf direkt zugeordnet werden konnten, anteilig auf die Gruppen aufgeteilt wurden.

  • Um eine Plausibilisierung zu ermöglichen, kann zusätzlich noch die Summe dieser nicht direkt zuzuordnenden Kosten angegeben werden.

Disclaimer: Die hier gemachten Ausführungen zur Besteuerung von Krypto-Währungen sind allgemein formulierte Grundsätze. Sie sind nicht dazu geeignet, Steuerfragen im Einzelfall zu lösen und können eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Der einfachste Weg zum Steuerreport

Aber keine Sorge, so kompliziert, wie sich manche Dinge lesen ist es gar nicht. Wer von Anfang an Ordnung hält und gutes Token/Coin Management betreibt erspart sich selbst und auch dem Finanzamt einiges an Fragen und Arbeit. Eine große Hilfe hierfür ist ein geeignetes Tool, welches euch bei der Erstellung der Reports und dem Tracking der Funds unterstützt.

[Bild: Shutterstock]

Mitwirkende

Accointing
Accointing