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Bitcoin Steuer Guide (Teil 5) – Besteuerung privater Investorengemeinschaften
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Bitcoin Steuer Guide (Teil 5) – Besteuerung privater Investorengemeinschaften

Accointing
Accointing
25. Januar 2023
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Hallo und herzlich willkommen zu unserem letzten Teil des Bitcoin Steuer Guides.

In diesem Teil unseres Bitcoin Steuer Guides erklären wir dir, wie gemeinschaftliche Investitionen in Bitcoin und andere Kryptowährungen zu unterscheiden und zu versteuern sind.

Ein hilfreiches Tool für die Bearbeitung und Optimierung deiner Krypto-Steuer ist übrigens das Steuer-Tool von Accointing, die uns auch zusammen mit ihrem Fachmann Dr. Detlef Laub, RA/StB (Klug & Rebmann Partnerschaftsgesellschaft) geholfen haben, sicherzustellen, dass dieser Guide dem aktuellsten Standard entspricht.

„Kannst du für mich mitinvestieren?“

In der Praxis werden Investitionen in Kryptowährungen oft gemeinschaftlich unternommen. Bei den einzelnen Börsen muss sich jeweils eine natürliche Person als Inhaber eines Accounts registrieren. Daher verwirklicht immer nur diese die An- und Verkaufsgeschäfte.

Das dort investierte Geld, die dort getätigten Handels- und Tauschgeschäfte stammen aber oft von mehreren Investoren, die Geschäfte gemeinschaftlich über den Account eines der Investoren abwickeln.

Zu welcher Investorengemeinschaft gehöre ich?

Investorengemeinschaften können rechtlich unterschiedlich organisiert sein, lassen sich aber in der
Regel als eine der folgenden klassifizieren:

Gesellschaft

Wenn alle Investoren gemeinsam „Geld in einen Topf werfen“ und Anlagestrategien gemeinsam
entscheiden, wird in aller Regel eine Gesellschaft vorliegen.

Gemeinschaft

Trifft nur einer die Investitionsentscheidungen, während die übrigen Investoren ihre Rolle darauf
beschränken, Geld in ein gemeinsames Depot einzuzahlen, wird in den meisten Fällen eine
Gemeinschaft vorliegen.

Treuhandvertrag

Es kann sich aber auch um Treuhandverträge handeln, die der Inhaber des Accounts, der die
Investitionen tätigt, mit jedem Beteiligten einzeln abschließt. In diesem Fall liegt kein gemeinsames
Depot aller Beteiligten vor. Der Investor partizipiert dann nicht an der Entwicklung des gesamten
Portfolios, wie es bei der Gemeinschaft und der Gesellschaft der Fall ist. Ein Treugeber partizipiert
vielmehr individuell an der Entwicklung der Krypto-Währungen, die der Treuhänder, also der Inhaber
des Accounts für ihn persönlich kauft und verkauft.

Allen diesen Zusammenschlüssen ist gemein, dass die Investoren jeweils das Risiko eingehen, ihr
investiertes Geld zu verlieren. Natürlich können die Beteiligten das anders vereinbaren, in der Regel
wird jedoch der Inhaber eines Accounts von Dritten Geld annehmen und es wie sein eigenes
investieren. Er wird aber nicht für den Bestand der Investition haften wollen. Der Investor hat daher
meist keinen Anspruch darauf, mindestens den investierten Betrag zurück zu erhalten.

Wie sieht eine solche Klassifizierung in der Realität aus?

Zum besseren Verständnis im Folgenden ein Beispiel, in dem Alex, Bianca, Claire, Dennis und Valerie
miteinander investieren. Die jeweiligen Preise sind, genau wie die Personen, zur Vereinfachung frei
erfunden.

Alex, Bianca, Claire und Dennis investieren gemeinsam in Krypto-Währungen.

  1. Alex ist seit 01. Jan. 2011 auf verschiedenen Börsen registriert und hält mehrere Positionen
    verschiedener Krypto-Währungen für sich, die er mit eigenen Mitteln finanziert hat.

  2. Zum 01. März 02 zahlt Bianca an Alex einen Betrag von EUR 50.000. Beide verabreden, künftig gemeinsam in Krypto-Währungen zu investieren.
    ○ Sie stimmen sich bei Käufen und Verkäufen ab und verwalten das gesamte Portfolio,
    das nun einen Gesamtwert von EUR 100.000 hat, gemeinsam.
    ○ Nach und nach wird dabei das von Bianca eingezahlte Geld ebenfalls in Krypto-
    Währungen investiert.
    ○ An den erzielten Gewinnen und Verlusten wollen Alex und Bianca ab dem 01. März
    2012 je zur Hälfte beteiligt sein.

  3. Weil die Geschäfte so gut laufen, gibt Claire am 01. Jun. 2012 Alex und Bianca weitere
    EUR 20.000.
    ○ Die drei verabreden, dass Alex und Bianca gemeinsam das Geld als Teil ihres
    Portfolios anlegen.
    ○ Claire soll dafür anteilig an den Gewinnen und Verlusten des Gesamtportfolios
    beteiligt sein.
    ○ Ihre Beteiligungsquote errechnet sich aus dem Verhältnis der eingezahlten
    EUR 20.000 zum Gesamtwert des Portfolios am 01. Jun. 2012, einschließlich der
    eingezahlten EUR 20.000.

  4. Am 01. Okt. 2012 bittet Dennis Alex persönlich darum, für ihn ETH und IOTA zu kaufen.
    ○ Er überweist ihm EUR 200.000.
    ○ Alex und Dennis vereinbaren, dass Alex die Investitionen im Interesse von Dennis
    aber nach seinen Marktkenntnissen und –einschätzungen durchführt.
    ○ Von den erwirtschafteten Gewinnen erhält Alex eine gestaffelte Provision, je nach
    Höhe des Gewinns.
    ○ Dennis ist sich bewusst, dass er sein Vermögen ganz oder teilweise verlieren kann.
    ○ Alex investiert in die gewünschten Währungen, verwaltet diese Coins aber in
    separaten Wallets, die er von dem Portfolio trennt, das er gemeinsam mit Bianca
    verwaltet.

  5. Schließlich leiht sich Bianca am 01. Nov. 2012 weitere EUR 100.000 von Valerie und investiert sie mit Alex in dem gemeinsam verwalteten Portfolio.

Rechtlich sind in dem Beispiel folgende Varianten abgebildet:

Gesellschaft

1. Im ersten Fall gründen Alex und Bianca am 01. März 2012 eine Gesellschaft zur gemeinsamen
Investition in Krypto-Währungen. Beide Gesellschafter treffen Investmententscheidungen
gemeinsam.

Gemeinschaft

2. Am 01. Jun. 2012 bildet diese aus Alex und Bianca bestehende Gesellschaft mit Claire eine
Gemeinschaft, um gemeinsam in Kryptos zu investieren, da Claire nicht aktiv Einfluss auf die
Investmententscheidungen nimmt.

Treuhänderische Verwaltung

3. Der Vertrag zwischen Alex und Dennis vom 01. Okt. 2012 ist davon unabhängig. Es liegt hier
eine treuhänderische Verwaltung durch Alex vor, der Vermögen für Dennis verwaltet, da
Dennis nicht an den Gewinnen des gesamten Portfolios, sondern nur an dem Gewinn der
einzelnen, von ihm gewünschten Transaktionen partizipiert.

Darlehensvertrag

4. Zwischen Bianca und Valerie wird schließlich am 01. Nov. 2012 ein schlichtes Darlehen
geschlossen. Valerie hat dabei Anspruch darauf, den Darlehensbetrag von EUR 100.000 in
jedem Fall zurück zu erhalten, unabhängig davon, wie die Kurse sich entwickeln.

Achtung: Aufsichtsrecht beachten:

Die Vereinbarungen mit Claire und mit Dennis (Gemeinschaft, treuhänderische Verwaltung) können
dem Aufsichtsrecht unterliegen. Die Tätigkeiten von Alex und Bianca bei diesen Verträgen könnte
also genehmigungspflichtig sein nach dem KWG und müssten vorher der BaFin angezeigt werden. Ob
eine Genehmigungspflicht vorliegt, kann nur im Einzelfall und nicht anhand des Beispiels geklärt
werden.

Welche steuerlichen Konsequenzen hat dieses Konstrukt?

Steuerlich wird das Beispiel wie folgt behandelt:

Grundsätzliche Besteuerung

Alex erzielt zunächst bis Ende Februar 2012 alleine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Ihm werden alle Coins direkt zugerechnet. Die Frage, ob ein Verkauf steuerpflichtig ist oder nicht
entscheidet sich danach, wann er den Coin erworben hat.

An dieser Zurechnung und auch an den Anschaffungszeitpunkten ändert sich für Alex prinzipiell auch
nichts, als am 01. März 2012 Bianca einsteigt und gemeinsam mit Alex eine Gesellschaft gründet.
Auch der Einstieg von Claire am 01. Jun. 2012 ändert nichts an den ursprünglichen
Anschaffungszeitpunkten für Alex.

Aber: Die jetzt gemeinsam gehaltenen Coins werden jeweils anteilig direkten den drei Beteiligten
anteilig zugerechnet, nicht etwa der Gesellschaft oder der Gemeinschaft als solches.

Wem gehört wann welcher Coin?

Und eben diese direkte Zuordnung an die Beteiligten erweist sich für die beitretenden Bianca und
Claire in Bezug auf die Haltefrist als schädlich:

Beitritt von Bianca – die Gesellschaft

Am 01. März 2012 begründen Alex und Bianca eine Gesellschaft. An dem dadurch entstehenden
Portfolio der Gesellschaft sind Alex und Bianca gemeinsam und je zur Hälfte beteiligt.

Steuerlich werden ihnen alle Coins der Gesellschaft ab dem 01. März 2012 anteilig zugerechnet. Das bedeutet, dass durch den einstieg von Bianca ein Verkauf von Alex an Bianca am 1. März 2012 stattgefunden hat. Dabei hat Alex die Hälfte eines jeden Coins, das er bis dahin gehalten hat, an Bianca verkauft.

Für Bianca findet also die Anschaffung der Coins am 01. März 2012 statt. Sie kann sich nicht etwa auf den Zeitpunkt berufen, an dem Alex den Coin angeschafft hat. Dieses Ergebnis folgt eben aus der anteiligen Zurechnung der Coins der neuen Gesellschaft zu allen Beteiligten.

Steuerbelastung von Alex in Zahlen
  • Alex kauft am 01. Mai 2011 an einer Börse 1,0 BTC zum Kurs von EUR 3.000.

  • Am 01. März 2012 verkauft er durch den Einstieg von Bianca die Hälfte dieses Coins an Bianca.

  • Wenn der Kurs am 01. März 2012 EUR 5.000 beträgt, hat Alex 0,5 BTC mit einem Gewinn von EUR 2.000 verkauft.

  • EUR 2.000 x 0,5 BTC = EUR 1.000 steuerpflichtiger Veräußerungserlös für Alex, die Haltefrist ist vom 01. Mai 2011 bis zum 01. März 2012 noch nicht abgelaufen.

Beitritt von Claire – die Gemeinschaft

Dasselbe passiert, wenn am 01. Jun. 2012 die Gemeinschaft um Claire erweitert wird. Da danach alle
Coins von Alex, Bianca und Claire gemeinsam verwaltet werden und alle drei am Gesamtportfolio
beteiligt sind, liegt auch hier eine anteilige Veräußerung von Alex und Bianca an Claire vor:

  • Bianca hat entsprechend 0,5 BTC zum Preis von EUR 2.500 am 01. März 2012 angeschafft.

  • Am 01. Jun. 2012 steigt Claire ein und kauft entsprechend am 01. Jun. 2012 einen Anteil an jedem Coin, der sich an diesem Tag im Gesamtportfolio befindet.

  • Hier verkaufen jetzt Alex und Bianca jeweils den Prozentsatz ihrer Coins an Claire, mit dem Claire an dem Gesamtportfolio beteiligt ist.

    • Wenn dies z.B. 10 % wären, dann verkauft Alex 10 % von seinen verbliebenen 0,5 BTC an Claire. Und Bianca verkauft ebenfalls 10 % von ihren 0,5 BTC an Claire.

  • Für Alex wäre dieser Verkauf steuerfrei, da zwischen seiner Anschaffung am 01. Mai 2011 und diesem Verkauf am 01. Jun. 2012 die Haltefrist abgelaufen ist.

  • Für Bianca ist dieser Verkauf nicht steuerfrei. Sie ist am 01. März 2012 eingestiegen, hat also an diesem Tag 0,5 BTC angeschafft und verkauft daher am 01. Jun. 2012 steuerpflichtig davon 10 % an Claire.

Wenn jetzt aus dem Gesamtportfolio dieses 1,0 BTC am 01. April 2013 verkauft wird, ist dieser Verkauf bei Alex bereits steuerfrei. Aber für Claire ist die Haltefrist berechnet von ihrem Anschaffungsdatum am 01. Jun. 2012 noch nicht abgelaufen ist.

Für sie ist der Verkauf dahersteuerpflichtig. Sie versteuert den Kursgewinn, den der Coin vom 01. Jun. 2012 bis zum 01. April 2013 erzielt hat. Für sie ist dieser Kursgewinn insoweit steuerpflichtig, wie sie an dem Gesamtportfolio in diesem Zeitraum beteiligt ist.

Kurz und Knapp – Zwischenbilanz

Im Ergebnis hat Alex 1,0 BTC am 01. Mai 2011 gekauft. Obwohl der Coin erst am 01. April 2013 verkauft wird, sind zwischenzeitlich Steuern angefallen. Denn Alex hat „Zwischenverkäufe“ an Bianca und Claire getätigt, als er Anteile des Coins verkauft hat.

Bianca hat auch einen solchen „Zwischenverkauf“ getätigt, nämlich an Claire, als diese in das
Gesamtportfolio eingestiegen ist.

Die treuhänderische Verwaltung zwischen Alex und Dennis

Anders ist die Lage bei Dennis, da er nur Alex direkt Geld für konkrete Investitionen gibt und die Coins, die Alex für Dennis kauft vom Gesamtportfolio getrennt verwaltet werden. Daher sind diese Coins nicht Teil des Gesamtportfolios. Sie stehen zwar im Eigentum von Alex, der sie gekauft hat und in seinem Wallet verwaltet.

Durch den Treuhandvertrag zwischen Alex und Dennis stehen sie wirtschaftlich aber Dennis zu, der
auch das Investitionsrisiko trägt. Ihm werden sie steuerlich zugerechnet. Er hat Käufe und Verkäufe,
die Alex für ihn und auf seine Rechnung tätigt, zu versteuern.

Biancas Darlehen von Valerie für ein weiteres Investment

Ein weiterer „Zwischenverkauf“ ist auch am 01. Nov. 2012 eingetreten. An diesem Tag zahlt Bianca
weitere EUR 100.000 in das Portfolio ein. Sie erwirbt dadurch wiederum von Alex und Claire Anteile
an jedem Coin, der in dem Portfolio gehalten wird. Für Alex und Claire sind das wiederum anteilige
Veräußerungen, die steuerpflichtig sind, sofern die individuellen Haltefristen der Coins im Portfolio
noch nicht abgelaufen waren.

Die Höhe des Anteils, den Bianca hier von Alex und Claire erwirbt, bemisst sich wiederum nach dem
Verhältnis des eingezahlten Betrages zur Summe des Portfoliowertes plus des eingezahlten Betrages
am 01. Nov. 2012.

Für Bianca ist der Verkauf von 1,0 BTC am 01.April 2013 daher nur teilweise steuerfrei, nämlich soweit sie Anteile daran bei ihrem Einstieg am 01. März 2012 erworben hat. Denn am 01. April 2013 ist die Haltefrist für diesen anteiligen Erwerb bereits abgelaufen.

Aber auch am 01. Nov. 2012 hat Bianca weitere Anteile an dem Coin von Alex und Claire erworben, indem sie weitere EUR 100.000 eingezahlt hat. Insoweit ist beim Verkauf dieses Coins am 01. April 2013 die Haltefrist noch nicht abgelaufen und der Verkauf daher auch für Bianca insoweit steuerpflichtig.

Es kommt auf den Zeitpunkt an

Insofern erweisen sich Einstieg und auch Ausstieg von Beteiligten in oder aus einem Gesamtportfolio jeweils als anteilige Veräußerungen aller im Portfolio gehaltener Coins.

Unabhängig davon, dass die betroffenen Coins gar nicht tatsächlich gehandelt werden, gelten sie als anteilig von den bisherigen Beteiligten an den neu hinzukommenden Beteiligten verkauft. Diese anteiligen Verkäufe sind steuerschädlich, soweit bzgl. der einzelnen Coins und der individuellen Anschaffungszeitpunkte eines jeden Beteiligten die Haltefrist noch nicht abgelaufen ist.

Valerie schließlich ist – anders als Dennis – bloße Darlehensgeberin. Sie hat Anspruch darauf, den
Darlehensbetrag zurückzuerhalten. Sie investiert daher nicht selbst in Krypto-Währungen. Sofern ein
Zins vereinbart ist, erzielt sie Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die mit diesem Geld gehandelten Coins und die daraus erzielten Gewinne muss alleine Bianca versteuern. Für sie sind aber die gezahlten Zinsen Werbungskosten, die er bei der Gewinnermittlung
abziehen kann, soweit die Zinsen auf steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entfallen.

Kurz und Knapp – TL;DR

Im Ergebnis ist daher bei gemeinsamen Investitionen in Krypto-Währungen vorher genau auf die
vertragliche Grundlage zu achten. Die unterschiedliche Besteuerung von Gesellschaften und
Gemeinschaften einerseits und Treuhandverträgen andererseits kann zu deutlich höheren Steuern
führen, wenn in einer Gemeinschaft regelmäßig Veränderungen bei den Beteiligten und/oder bei der
Höhe ihrer Beteiligung auftreten. Zudem ist bei Investitionen für andere stets zu klären, ob eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach dem KWG vorliegt.

Warum es sich schwer machen, wenn es so viel einfacher geht?

Die Dinge sind selten so kompliziert, wie sie sich auf den ersten Blick lesen. Wer allerdings von Anfang an Ordnung hält und gutes Token/Coin Management betreibt erspart sich selbst und auch dem Finanzamt einiges an Fragen und Arbeit. Eine große Hilfe hierfür ist ein geeignetes Tool, welches euch bei der Erstellung der Reports, dem Tracking der Funds und bei der Optimierung eurer Krypto-Steuer unterstützt.

 

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