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BaFin zum neuen Bitcoin Gesetz: Unternehmen können bald Antrag stellen
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BaFin zum neuen Bitcoin Gesetz: Unternehmen können bald Antrag stellen

Marius Kramer
Marius Kramer
25. Januar 2023
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Bitcoin und Kryptowährung kommen dem Mainstream immer näher. Über Jahre hinweg wurde darüber spekuliert wie Regierungen auf Bitcoin reagieren werden und ob es jemals in der traditionellen Finanzwelt anerkannt wird. Mittlerweile haben wir die Gewissheit, dass Bitcoin nicht nur bereits über 10 Jahre erfolgreich überlebt hat, sondern seinen Weg in die traditionelle Finanzwelt erfolgreich bestritten hat. Das sieht man deutlich an dem neuen EU-Gesetz, dass Banken ab dem 01.01.2020 den Handel und Verwahrung von Bitcoin und Kryptowährungen erlaubt.

BaFin nimmt bereits Interessensbekundungen von Unternehmen entgegen

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Die neue EU-Geldwäscherichtlinie ermöglicht es Finanzdienstleistungsinstituten ab dem 01.01.2020 Kryptowährungen für Kunden zu verwahren und sogar zu handeln. Alle Unternehmen, die so ein Geschäft ausüben wollen, brauchen eine Erlaubnis der BaFin. Die BaFin hat nun das Kryptoverwahrgeschäft nach der neuen EU-Geldwäscherichtlinie aktualisiert und nimmt bereits jetzt schon Interessensbekundungen von Unternehmen entgegen.

Die BaFin kann erst Anträge entgegennehmen, sobald das neue Gesetzt in Kraft getreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können aber Unternehmen bereits eine Interessensbekundung an die BaFin schicken. Dabei geht es um Unternehmen, die bereits das Kryptoverwahrgeschäft erbringen oder die Erbringung beabsichtigen. Hierbei soll nicht nur der Name des Unternehmens und ein Ansprechpartner genannt werden, sondern auch eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells ersichtlich sein.

Dieses Verfahren will die BaFin nutzen, um sich bereits vorab einen Überblick über den Markt zu verschaffen, um einen reibungslosen Übergang auf die neue Rechtslage zu ermöglichen. Die Interessensbekundung ist freiwillig und hat keine Auswirkungen auf ein zukünftiges Erlaubnisverfahren. Die BaFin will Interessenten vorab alle nötigen Informationen und Hinweise mitgeben, damit der vollständige Erlaubnisantrag problemlos ablaufen kann.


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Bitcoin und Co. Verwahrungs-Erlaubnis bis November 2020

Für jedes Unternehmen, welches auf Grund des neuen Erlaubnistatbestands „Kryptoverwahrgeschäft“ ab dem 01.01.2020 zum Finanzdienstleistungsinsitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb dieses Geschäfts zu diesem Zeitpunkt als vorläufig erteilt. Das gilt nur, wenn der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 30. November 2020 gestellt wird. Dafür muss eine Absichtserklärung, zur Stellung eines Erlaubnisantrags, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich vorliegen.

Die BaFin spricht hiermit keine Banken an, sondern nur Unternehmen, die bereits Bitcoin und andere Kryptowährungen verwahren. Daher bleibt an dieser Stelle erstmal abzuwarten, wie das neue Gesetz tatsächlich bei Banken umgesetzt werden kann. Es bleibt spannend auf dem Weg von Bitcoin zum Mainstream. Zwar entspricht die Einbindung der Banken nicht der Grundidee von Bitcoin aber sie öffnet gleichzeitig Türen für neue Investoren. Der Bitcoin Kurs wird sich wohl in ein paar Jahren dafür bedanken.

Wird das neue Gesetz Bitcoin und Kryptowährungen zu einer Massenadoption verhelfen?

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