Nachdem die SEC auch den zweiten Versuch eines Bitcoin-ETF-Antrages der Winklevoss-Zwillinge ablehnte, liegt der Bitcoin-Kurs derzeit wieder knapp unter 8.000 US-Dollar (derzeit 6.787,44 €).
Die SEC und ETF-Anträge
Es bleibt dieser Tage hektisch bei der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC). Selten wurde wohl so hochfrequentiert über die Behörde berichtet, wie derzeit. Wie Base58 bereits berichtete, sorgen schwankende Hoffnungen auf ETFs – also börsengehandelte Fonds für Bitcoin – momentan für ebenso schwankende Bitcoin-Kurse.
Besonders institutionellen Anlegern würden Bitcoion-ETF den Handel massiv erleichtern:
Im Falle des Bitcoin würden sie (ETFs) institutionellen Anlegern die Möglichkeit geben mit Bitcoin zu handeln, ohne sich um die technische Seite zu kümmern: kein Erstellen einer Bitcoin-Adresse, kein Senden von Transaktionen.
War die Haltung der SEC gegenüber Bitcoin-ETFs im letzten Jahr noch gänzlich negativ, schienen sich Anzeichen zu häufen, dass sich diese in diesem Jahr gelockert hat. Schnell kam Euphorie auf, die Kurse stiegen an.
Der Winklevoss-ETF
Auch die Cameron und Tyler Winklevoss versuchten es bereits im letzten Jahr mit einem Antrag auf einen Bitcoin-ETF, der jedoch seitens der SEC abgeschmettert wurde. Die Brüder sind prominente Bitcoin-Anleger und gründeten die Kryptowährungsbörse Gemini.
Auch bei ihrem zweiten Antrag versuchten die Winklevosses, bitcoingebundene Anlageprodukte zu ermöglichen. Nun lehnte die US-Aufsichtsbehörde auch diesen Antrag ab.
Die SEC prüft derzeit zahlreiche Anträge, da die Hoffnung noch immer groß ist, dass nur ein einziger genehmigter Bitcoin-ETF zu einem „Bullrun“ und einem enormen Anstieg des Kurses der virtuellen Währung führen würde.
Ablehnung nicht aufgrund grundlegender Ablehnung von Bitcoin- oder Blockchain-Technologie
Einzig ein kleiner Hoffnungsschimmer bleibt. In ihrer 92-seitigen Erklärung zur Ablehnung des Antrages auf eine Regeländerung auf Geheiß von Bats BZX Exchange (durch die Winklevoss-Brüder) heißt es:
Die Kommission betont, dass ihre Missbilligung nicht auf einer Bewertung beruht, ob die Bitcoin- oder Blockchain-Technologie im Allgemeinen einen Nutzen oder Wert als Innovation oder Investition hat.
Vielmehr sei der Antrag abgelehnt worden, „weil BZX, wie unten im Detail besprochen, seine Last nach dem Börsengesetz und den Verfahrensregeln der Kommission nicht erfüllt hat, um zu zeigen, dass sein Vorschlag mit den Anforderungen des Börsengesetzes Abschnitt 6(b)(5) übereinstimmt, insbesondere der Forderung, dass seine Regeln so gestaltet sein müssen, dass betrügerische und manipulative Handlungen und Praktiken verhindert werden,“ wie Bitcoin.com zitiert.
Die Augen bleiben also vorerst auf weitere Entscheidungen der SEC bezüglich der zahlreichen noch offenen ETF-Anträge gerichtet.
[Bild: Rena Schild/ Shutterstock]